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Allgemeine Verkaufsbedingungen








Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsinhalt.

 

I.Allgemeines:

 

1. Sämtliche Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem gegenständlichen Vertrag im beidseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag auf eine dritte Person bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

II. Kaufpreis:

 

1. Der gesamte Kaufpreis (inkl. Nebenkosten) - bzw. nach erfolgter Anzahlung der Restpreis entsprechend - ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs, ansonsten zuvor 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen des Käufers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto des Verkäufers als geleistet.

2. Anzahlungen bzw. unbare Zahlungen können nur nach entsprechender Vereinbarung mit dem Verkäufer vom Käufer geleistet werden.

3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4. Sollte nach Vertragsabschluss eine gesetzliche Anpassung von vertragsgegenständlichen steuerrechtlichen Abgaben erfolgen und sich dadurch letztendlich der Gesamtkaufpreis verändern, so kann eine diesbezügliche Nachverrechnung bis zur Übergabe des Fahrzeugs beidseitig schriftlich geltend gemacht werden.

5. Der Kaufpreis beinhaltet keine Kosten für Transport und Zustellung. Auf Wunsch des Käufers werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung seitens des Verkäufers erbracht bzw. organisiert. Dabei werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.

 

III. Erfüllung:

 

1. Der Käufer hat den Vertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen in voller Höhe beim Verkäufer eingegangen ist.

2. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat. Jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der vereinbarte Übergabeort. Mit der Übergabe gehen alle Gefahren auf den Käufer über.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug ohne Verschulden des Verkäufers nicht lieferbar bzw. nicht mehr verfügbar ist. In diesem Falle ist der gegenständliche Vertrag ohne beidseitige Rechte und Pflichten unmittelbar gegenstandslos.

4. Die Abholfrist für den Käufer beträgt 5 Werktage. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, diese ist unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Der Verkäufer haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden aus der Verwahrung nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden.

5. Der Verkäufer darf bei der Lieferung von der im gegenständlichen Vertrag umschriebenen Ausführung des Fahrzeugs abweichen, wenn es sich um eine serienmäßige, die Form und Konstruktion betreffende Abweichung handelt, die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar ist.

6. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

 

IV. Eigentumsvorbehalt:

 

1. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, sein Vorbehaltseigentum an den Dritten (Geldgeber) abzutreten.

2. Soweit von irgendjemand anderem auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer umgehend zu verständigen.

 

V. Rücktritt:

 

1. Wird seitens des Verkäufers der vertraglich vereinbarte Liefertermin überschritten, kann der Käufer in weiterer Folge unter Setzung einer Nachfrist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen nach deren fruchtlosen Verstreichen (Verzug durch den Verkäufer) vom Vertrag zurücktreten. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Käufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang.

2. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer und hieraus begründetem Rücktritt des Käufers hat der Verkäufer eine etwaige Anzahlung innerhalb von 8 Tagen an den Käufer rückzuerstatten. Der Käufer kann einen allfälligen Schadenersatz nur verlangen, wenn der Verzug des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.

3. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt, somit vom Kaufvertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (unberechtigter Rücktritt des Käufers) fordert. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Verkäufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 % als vereinbart.

4. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Verkäufer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Verkäufer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Käufer, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,50 zu bezahlen.

5. Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers ist der Verkäufer berechtigt, 15% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz (Stornogebühr) zu verlangen oder konkret bezifferten Schadenersatz geltend zu machen.

6. Gilt nur für Konsumenten i.S.d. § 3 Konsumentenschutzgesetz: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser (unbegründete) Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen.

7. Gilt nur für Konsumenten i.S.d. §§ 5a ff. Konsumentenschutzgesetz: Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der wie folgt genannten Frist zurücktreten. Es genügt, wenn die (unbegründete) Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt mit dem Tag des gegenständlichen Vertragsabschlusses.

 

VI. Gewährleistung:

 

1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen. Ist für den Verkäufer die vom Käufer getroffene Wahl unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist er berechtigt, den Mangel durch andere als die vom Käufer gewählte Art im Rahmen des Gewährleistungsrechts zu beheben.

2. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kraftfahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust bis zur Wandlung zu leisten.

3. Handelt es sich beim Käufer nicht um einen Konsumenten i.S.d. Konsumentenschutz-gesetzes, so kann die Gewährleistungsfrist auch unter den sich aus dem KSchG ergebenden Fristen vereinbart werden bzw. das Recht auf Gewährleistung zur Gänze ausgeschlossen werden.

 

VII. Entschädigung bei Rücktritt des Käufers nach den Bestimmungen des KSchG und des Verbraucherkreditgesetzes

 

1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er bei Ausfolgung des Fahrzeugs vor Ablauf der Rücktrittsfrist für den Fall der fristgerechten Ausübung des Rücktrittsrechts nach den Bestimmungen des KSchG (Fernabsatzgeschäft, Geschäftsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers) und des Verbraucherkreditgesetzes über verbundene Kreditverträge das kaufgegenständliche Fahrzeug unverzüglich zurückzustellen und für die Zeitdauer von der Übernahme des Fahrzeuges bis zur Rückstellung ein Benützungsentgelt bzw. den durch die Nutzung allenfalls weiteren Wertverlust an den Verkäufer zu leisten hat.

2. Die Ermittlung des Benützungsentgelts bzw. den durch die Nutzung allenfalls weiteren Wertverlustes erfolgt durch Einholung eines Gutachtens durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden gerichtlich beeideten Sachverständigen. Die Differenz zwischen dem vertragsgegenständlichen Kaufpreis und dem durch den Sachverständigen ermittelten Weiterverkaufswert für das Fahrzeug stellt die Höhe des vom Käufer zu leistenden und der Rückabwicklung zu Grunde zu legenden Entgelts dar.

3. Bei widerrechtlichen Angaben des Käufers bezüglich einer nicht vorliegenden Fremdfinanzierung im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ist der Käufer bei einem Rücktritt von der Finanzierung und in weiterer Folge vom gegenständlichen Fahrzeugkauf verpflichtet, dem Verkäufer - über das ohnehin zustehende Benutzungsentgelt bzw. eines Wertverlustes hinaus - sämtlichen Schaden zu ersetzen, der im Vertrauen des Verkäufers darauf entstanden ist, dass dem Käufer kein Rücktrittsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz zugestanden wäre.

 

VIII. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

 

Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer automations-unterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

 

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.